AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen
1. Geschäftsbedingungen, Angebot
1.1
Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1.2
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthalten sind, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden
2. Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4
Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
2.5
Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter sowie von solchen getroffene Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.6
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.7
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur für den jeweils vereinbarten Zweck verwendet werden.
3. Versand und Gefahrübergang
3.1
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
3.2
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand und Installation) übernommen haben.
3.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.5
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
3.6
Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen an unserem Geschäftssitz an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während unserer Geschäftszeiten erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung verunreinigter und/oder unsortierter Transportverpackungen entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Unsere Verkaufspreise sind vorbehaltlich der nachstehenden Sätze Festpreise und verstehen sich ab unserem Lager oder sonstigem vereinbarten Versandort zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf alle Aufträge werden Versandkosten (inkl. Porto und Verpackung) sowie – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – etwa anfallende Zoll- und Frachtkosten aufgeschlagen.
4.2
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
4.3
Zahlungen des Kunden werden in folgender Reihenfolge auf die ihm gegenüber bestehenden fälligen Forderungen angerechnet: Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen. Bei Bestehen mehrerer gleichartiger Forderungen wird zunächst diejenige getilgt, für die die geringste Sicherheit vorhanden ist, unter mehreren gleich sicheren zunächst die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig.
4.4
Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, dürfen Zahlungen nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
4.5
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, eigene Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag erst dann zu erfüllen, wenn der Kunde innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist entweder die hierfür vereinbarte Vergütung entrichtet oder ausreichende Sicherheit für sie geleistet hat. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht haben wir insbesondere dann, wenn der Kunde mit fälligen, unbestrittenen und nicht einredebehafteten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu uns mehr als zwei Wochen in Verzug gerät, von ihm hingegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden oder ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Uns etwa zustehende weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben hiervon unberührt.
4.6
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind die von uns abgeschlossenen Lieferverträge keine Kommissionsgeschäfte.
5. Lieferungen und Lieferfristen
5.1
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
5.2
Bei Lieferverzögerungen aufgrund von für uns unvorhersehbarer Hindernisse, die wir auch durch vernünftigerweise zu erwartende Vorsichtsmaßnahmen nicht vermeiden konnten bzw. die nicht von uns zu vertreten sind (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Pandemien, Verzögerungen der Materialbeschaffung, behördliche Eingriffe etc., auch bei unseren Lieferanten), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Verzögert sich die Lieferung infolge der vorstehend genannten Hindernisse um mehr als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ist infolge derartiger Ereignisse die Lieferung unmöglich oder für uns unzumutbar, steht auch uns ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu.
5.3
Teillieferungen werden von uns auf Wunsch des Kunden mit Berechnung von Versandkosten vorgenommen.
5.4
Nach unserem Ermessen können Teillieferungen ohne Berechnung von Versandkosten vorgenommen werden.
5.5
Wir behalten uns die Ablehnung der Annahme unberechtigter Rücklieferungen oder Rücksendungen vor.
5.6
Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist auf maximal 12 Monate begrenzt. Aus organisatorischen Gründen werden eventuelle Restmengen nach Ablauf von 12 Monaten auch ohne Abruf mit Berechnung des vereinbarten Preises ausgeliefert.
5.7
Unsere Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, und zwar – neben dem Einkauf der an den Kunden zu liefernden Waren bei unserem Vorlieferanten – auch hinsichtlich der notwendigen Rohstoffe und Ausgangsprodukte für die an den Kunden zu liefernden Produkte im Falle der Bearbeitung oder Herstellung durch uns. Erfolgt die Belieferung unseres Hauses nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, obwohl der Vorlieferant durch uns ordnungsgemäß instruiert wurde, zeigen wir dies dem Kunden gegenüber an und sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Auftreten solcher Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten.
5.8
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6. Gewährleistung
6.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.2
In Bezug auf die Lagerhaltung gehen die Regelungen in den Ziffern 12 und 13 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen den Regelungen dieser Ziffer 6 vor.
6.3
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.4
Bis zum Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung leisten wir für die Mangelfreiheit unserer Lieferung Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
6.5
Ist unsere Lieferung mit einem Mangel behaftet, haben wir nach unserer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Hierbei tragen wir auch die Aufwendungen, die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich sind. Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, ist sie für den Kunden unzumutbar oder ist eine Fristsetzung nach den §§ 281 Abs. 1 und 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung mindern oder auch ohne die andernfalls erforderliche vorherige Bestimmung einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung und ihr erfolgloses Verstreichen im Falle der Erheblichkeit des Mangels vom Vertrag zurücktreten und – sofern wir nicht unser fehlendes Verschulden des erheblichen Mangels nachweisen – Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen, es sei denn, wir mussten hiermit nicht rechnen.
6.6
Ist die von uns vertraglich geschuldete Leistung uns oder jedermann unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern wir nicht nachweisen, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben — statt der Leistung Ersatz seines Schadens oder Ersatz seiner Aufwendungen nach § 284 BGB zu verlangen. Dies gilt auch, wenn bei der vereinbarten Lieferung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
6.7
Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung der von uns gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Es obliegt dem Kunden, in jedem Fall selbst vorab die Eignung der Ware zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
6.8
Alle technischen Daten sind Herstellerangaben. Im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit und hierdurch bedingter Mängel der gelieferten Ware stehen dem Kunden die in diesem Abschnitt bestimmten Gewährleistungsansprüche gegen uns nur zu, wenn und soweit (1) wir Hersteller sind oder (2) eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers durch den Kunden – wobei wir dem Kunden zu diesem Zweck bereits hiermit unsere Gewährleistungsforderungen gegen den Hersteller insoweit abtreten – ohne Verschulden des Kunden erfolglos geblieben oder (3) eine solche Inanspruchnahme für den Kunden unzumutbar ist.
6.9
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
6.10
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Sonstige Haftung
7.1
Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2
In Bezug auf die Lagerhaltung gehen die Regelungen in den Ziffern 12 und 13 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen den Regelungen dieser Ziffer 7. vor.
7.3
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.4
Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Verjährung
8.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, vor.
9.2
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte und Ansprüche an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder Beschlagnahme des Sicherungsgutes oder einer sonstigen Verfügung eines Dritten hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
9.3
Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung des Sicherungsgutes in Höhe unserer auf das Sicherungsgut bezogenen Brutto-Kaufpreisforderung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Solange der Kunde seine Vertragspflichten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, die zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir sind berechtigt, vom Kunden die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber den Dritterwerbern oder die Aushändigung sämtlicher zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Unterlagen zu verlangen.
9.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.5
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 9.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Mitwirkungs- und Beistellleistungen des Kunden; Export
10.1
Sofern und soweit der Kunde uns Waren oder Ausgangsmaterialien für unsere Leistungen (insbesondere zur Verarbeitung durch uns) beistellt, hat er eigenverantwortlich durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass diese tauglich und fehlerfrei sind sowie keine Rechte Dritter unserer Leistungserbringung entgegenstehen.
10.2
Soweit durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden (insbesondere Ziffer 10.1) ein Austausch von Ware stattfinden muss oder sonstige Verzögerungen im Ablauf entstehen, verschieben sich Liefertermine für unsere Leistungen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Weitergehende Rechte und Ansprüche von uns bleiben unberührt.
10.3
Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland oder führen er oder seine Vorlieferanten Ware ein, so ist er im Falle von Beistellungen dieser Ware an uns verpflichtet, frühzeitig (1) für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die dem EU-Recht und/oder nationalen Zollbestimmungen und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss, zu sorgen, (2) das Ursprungsland der Ware zu benennen sowie (3) infrage kommende Exportbeschränkungen hinsichtlich eines Weiterverkaufs der gelieferten Ware nach dem Recht der Sitzländer des Kunden und seiner Vorlieferanten zu prüfen und uns auf solche Beschränkungen schriftlich hinzuweisen. Veränderungen der Ursprungseigenschaft sind uns unaufgefordert mitzuteilen.
Weiter gibt uns der Kunde unaufgefordert folgende Informationen auf den Lieferdokumenten an:
– Die statistische Warennummer für jede gelieferte Warenposition (gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik),
– die Mitteilung über Genehmigungspflichten gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung),
– für Waren US-amerikanischen Ursprungs die ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gemäß den EAR (Export Administrations Regulations),
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt
oder gelagert oder mithilfe US-amerikanischer Technologie hergestellt wurden sowie
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
Die vorstehenden Pflichten des Kunden sind gesetzliche Mitwirkungspflichten.
10.4
Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine effektive Exportkontrolle durch ihn und seine weiteren Abnehmer und deren Abnehmer stattfindet. Dies bedeutet insbesondere, dass der Kunde eigenverantwortlich die einschlägigen Ausfuhrvorschriften der BRD, der EU und/oder sämtlicher anderer Länder, aus denen die Ware von uns oder unseren Vorlieferanten geliefert wird, einhält, und seine Abnehmer über einzuhaltende Ausfuhrvorschriften schriftlich informiert. Wir werden zu diesem Zweck in den jeweiligen Lieferinformationen auf (1) die jeweilige Wareneinordnung (statistische Warennummer/Ausfuhrlistennummer), (2) die von der bisherigen Lieferkette der Waren und Zulieferprodukte berührten Staaten und (3) sich hieraus aus unserer Sicht ergebende Genehmigungspflichten nach den entsprechenden Ausfuhrlisten hinweisen, welche der Kunde und seine Abnehmer einzuhalten haben; diese Daten sind vom Kunden gegenzuprüfen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Nichteinhaltung geltenden Außenwirtschaftsrechts sämtlicher durch die Lieferkette der Waren und Zulieferprodukte berührter Staaten zu erheblichen Schäden führen kann, und zwar auch dann, wenn dies durch die Abnehmer des Kunden geschieht.
10.5
Der Kunde hat eigenverantwortlich im Hinblick auf seine Abnehmer und deren weitere Abnehmer zu prüfen, welche weiteren Rechtsvorschriften die Weiterlieferung der Ware verbieten könnten, und für die Lieferung an seinen Abnehmer sicherzustellen sowie seinem Abnehmer aufzuerlegen, dass (1) die gelieferten Waren nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, (2) die Sanktionslisten gemäß den EU-Verordnungen 2580/2001 und 881/2002 regelmäßig zu prüfen, geltendes Recht anzuwenden und keine wirtschaftlichen Ressourcen gemäß den o. a. EU-Verordnungen zur Verfügung zu stellen, (3) keine der in den US Denied Persons List, US Warning List, US Entity List und/oder US Specially Designated Nationals List genannten Unternehmen und Personen beliefert werden, sofern die bisherige Lieferkette der Waren oder Zulieferprodukte die USA berührt hat, (4) keine militärischen Empfänger beliefert werden und (5) die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden.
11. Werbeaussagen
Der Kunde verpflichtet sich, für die von uns gelieferte Ware nur in einer zuvor mit uns abgestimmten Form zu werben. Im Falle einer Zuwiderhandlung stellt der Kunde uns von jeglichen Folgen seiner unrichtigen eigenschaftsbezogenen Werbung frei und hat uns jeglichen Schaden zu ersetzen, der uns in Folge einer Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
12. Lagerung von Kundenwaren
12.1
In Bezug auf die Lagerung von Kundenwaren gelten die ADSp in der jeweils gültigen Fassung ergänzend zu den Regelungen der Ziffern 12 und 13 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen.
12.2
Die bei uns angelieferte Ware werden wir einer Eingangskontrolle dahingehend unterziehen, dass wir die gelieferten Verpackungen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit prüfen. Eine Öffnung der Verpackungen und eine Überprüfung des Inhalts der Verpackungen erfolgt nicht.
12.3
Der Anspruch auf Schadensersatz, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an wir dem Kunden den Verlust der Ware angezeigt haben.
12.4
Die Haftungsregelungen der ADSp, insbesondere Ziffer 22 ADSp, finden vorliegend auf die Lagerung uneingeschränkt Anwendung.
12.5
Wir sind berechtigt, den Lagerplatz frei zu wählen, d. h., auch die Lagerung bei einem Unterauftragnehmer durchzuführen.
13. Pflichten des Kunden bei Lageraufträgen
13.1
Der Kunde ist verpflichtet, uns auch umfassend zu informieren, wenn einzulagernde Waren besondere Lagerbedingungen erfordern.
13.2
Dem Kunden ist bekannt, dass die Lagerhaltung bei uns chaotisch erfolgt. Er hat deshalb uns auch darüber zu informieren, wenn von den für ihn einzulagernden Waren eine Gefahr für andere Waren in unserem Lager ausgeht (beispielsweise magnetische Strahlungen, die andere elektronische bei uns eingelagerte Bauteile beschädigen können) und vorab hierauf hinzuweisen.
13.3
Der Kunde hat für die bei uns eingelagerte Ware selbst eine Feuerversicherung abzuschließen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
14.1
Ausschließlicher Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist Unna.
14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Unna. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
14.4
Sofern hier nicht anders geregelt oder nicht aufgeführt, finden im Übrigen die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (sog. „Grüne Lieferbedingungen“ des Zentralverbandes der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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Stand: 01.07.2020
Einkaufsbedingungen
1. Geschäftsbedingungen, Angebot
1.1
Für alle unsere Bestellungen von Waren und Aufträge für Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: Lieferant) die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung auch soweit einzelne Regelungen in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht enthalten sind, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2
Dem Lieferanten unter Bezeichnung als „unverbindlich“ mitgeteilte Mengenangaben dienen lediglich der Disposition des Lieferanten auf eigenes Risiko und der vorausschauenden Planung sowie als Grundlage für Preisverhandlungen. Sie sind als unverbindlicher Forecast ohne Abnahmeverpflichtung zu betrachten, der jederzeit und ohne uns entstehende Kosten geändert werden kann. Die mitgeteilten Mengen gelten erst zu dem Zeitpunkt als verbindlich und sind von uns abzunehmen, an dem wir dem Lieferant eine feste Einteilung und einen Abruf mit exakten Lieferzeiten und Lieferplänen mitgeteilt haben.
1.3
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1
Uns überlassene Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.2
Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3
Nimmt der Lieferant eine Bestellung unsererseits nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.4
Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.5
Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter sowie von solchen getroffene Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.6
Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder
E-Mail erfüllt.
2.7
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich zur Durchführung des von uns erteilten Auftrags zu verwenden und nach Abwicklung des Auftrags unaufgefordert an uns zurückzugeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Lieferung, Termine, Verzug
3.1
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
3.2
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“/„frei Haus“ (z. B. DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und btv entsprechend zu informieren.
3.3
Soweit vorzeitige Lieferungen uns nicht angezeigt wurden, behalten wir uns vor, die Rücksendung der Lieferung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch uns, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind berechtigt, uns entstehende Mehrkosten von der Vergütung abzusetzen
3.4
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins und/oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5
Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, für jeden Werktag der Verzögerung seit Eintritt des Verzugs 0,3 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Bruttoentgelts für die verspätete Lieferung oder Leistung zu verlangen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns überhaupt kein oder nur ein um mindestens 10 % und damit wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch uns bleibt unberührt.
3.6
Die vorbehaltslose Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung und/oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung und/oder Leistung.
3.7
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.8
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Streiks, Pandemien und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von 14 Tagen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
5. Versand, Zolldeklaration, Exportbeschränkungen
5.1
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung hat die Lieferung frei Haus (INCOTERMS 2010: DDP) an den von uns bezeichneten Lieferort zu erfolgen.
5.2
Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland oder führen er oder seine Vorlieferanten Ware ein, so ist er verpflichtet, unaufgefordert und frühzeitig (1) für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die dem EU-Recht und/oder nationalen Zollbestimmungen und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss, zu sorgen, (2) das Ursprungsland der Ware zu benennen sowie (3) infrage kommende Exportbeschränkungen hinsichtlich eines Weiterverkaufs der gelieferten Ware nach dem Recht der Sitzländer des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen und uns auf solche Beschränkungen schriftlich hinzuweisen.
Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert für alle Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, eine Lieferantenerklärung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 oder der sie ersetzenden Bestimmungen uns gegenüber abzugeben; der Lieferant kann uns auch eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen, die jeweils ein Jahr gültig ist, muss aber in diesem Fall Veränderungen der Ursprungseigenschaft unaufgefordert mitteilen.
Weiter gibt der Lieferant uns unaufgefordert folgende Informationen auf den Lieferdokumenten an:
– Die statistische Warennummer für jede gelieferte Warenposition (gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik),
– die Mitteilung über Genehmigungspflichten gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung,
– für Waren US-amerikanischen Ursprungs die ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gemäß den EAR (Export Administrations Regulations),
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mithilfe US-amerikanischer Technologie hergestellt wurden sowie
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
Die vorstehenden Pflichten des Lieferanten sind eigenständige Mitwirkungspflichten, damit wir in der Lage sind, geltendes Zoll-, Export- und Außenwirtschaftsrecht einzuhalten.
Etwaige Schäden unseres Hauses oder Lieferverzögerungen, die aus einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen durch den Lieferanten erfolgen, sind vom Lieferanten zu verantworten.
5.3
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1
Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise verstehen sich als Festpreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer; etwaige Preisgleit- oder ähnliche Klauseln des Lieferanten finden keine Anwendung. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Versandkosten (inkl. Porto und Verpackung) sowie etwa anfallende Zoll- und Frachtkosten in den Preisen enthalten.
6.2
Die Kosten für Versicherungen, welche der Lieferant in Bezug auf die Ware abschließt oder abzuschließen hat, erkennen wir nur im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
6.3
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort angegebene Bestellnummer wiedergeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
6.4
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bezahlen wir die Vergütung (1) innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung (oder Abnahme der sonstigen Leistung) und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder (2) innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung oder Abnahme der sonstigen Leistung und Rechnungseingang rein netto, sofern und soweit keine Gegenrechte unsererseits bestehen. Bei Lieferung vor dem in unserer Bestellung angegebenen Termin beginnen die genannten Fristen erst an dem von uns angegebenen Liefertermin.
6.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu.
7. Abtretung, Eigentumsvorbehalt, Beistellung
7.1
Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
7.2
Sofern wir dem Lieferanten Waren beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
7.3
An beigestellten Maschinen und Werkzeugen behalten wir unser Eigentum; der Lieferant ist verpflichtet, die Maschinen oder Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Maschinen oder Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten an solchen Maschinen und Werkzeugen sind ausgeschlossen; jedoch ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, wenn und soweit noch unerfüllte Aufträge unsererseits durch den Lieferanten zu bearbeiten sind, für welche solche Maschinen und Werkzeuge notwendig sind.
7.4
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
8. Date-Code
Das Herstellungsdatum (Date-Code) gelieferter Ware darf zum Zeitpunkt der Lieferung nur maximal 12 Monate zurückliegen. Zur Annahme von mehr als 12 Monate alter Ware oder Mehr- und Minderlieferungen oder nicht vereinbarter Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet.
9. Mängelhaftung und sonstige Haftung
9.1
Weist die Lieferung oder Leistung einen Mangel auf, stehen uns uneingeschränkt die vom Gesetz für diesen Fall bestimmten Rechte und Ansprüche zu. Hinsichtlich der Gewährleistungsdauer gilt Ziffer 9.4. Insbesondere sind wir berechtigt, die Art der vom Lieferanten geschuldeten Nacherfüllung zu wählen. In Fällen von Gefahr im Verzug können Mängel von uns ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird; der Lieferant trägt in diesem Fall die erforderlichen Aufwendungen.
9.2
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
9.3
Sonstige gesetzliche Rechte und Ansprüche (z. B. aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung etc.) bleiben ebenfalls in vollem Umfang vorbehalten; ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten etwa enthaltener Ausschluss oder die Beschränkung solcher Rechte oder Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche (auch solcher wegen nur leichter Fahrlässigkeit) ist unwirksam; dies gilt insbesondere auch für jede Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.4
Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht, insbesondere ausländischem Recht, in Anspruch genommen, tritt der Lieferant insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. In diesem Umfang stellt uns der Lieferant auf unser Verlangen von Ansprüchen Dritter frei.
9.5
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
9.6
Die Waren sind bis zum Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag ihrer vertragsgemäßen Ablieferung bei uns oder von uns bestimmten Dritten auf ihre Identität, ihre Menge sowie auf das Vorhandensein von ohne weiteres erkennbaren Transportschäden zu untersuchen; im Hinblick auf die vom Lieferanten nach Ziffer 7 zu gewährleistende Qualitätssicherung einschließlich Warenausgangskontrolle obliegen uns keine darüber hinausgehenden Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten in Bezug auf die Ware im Sinne von § 377 HGB. Eine Untersuchung erst nach Ablauf von zwei Wochen erfolgt noch rechtzeitig im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB, wenn die Verzögerung auf wichtige, von uns nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Festgestellte Mängel sind von uns unverzüglich zu rügen.
10. Lieferantenregress
10.1
Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
10.2
Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substanziierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3
Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11. Produzentenhaftung
11.1
Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.3
Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
12. Qualitätssicherung
12.1
Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, das in einem lieferanteneigenen Qualitätsmanagement-Handbuch beschrieben ist und mindestens den Vorgaben der DIN EN ISO 9000 ff. entspricht. Der Lieferant weist uns entweder durch Vorlage eines QM-Zertifikats seine Zertifizierung nach dieser Norm nach oder kann durch ein in seinem Unternehmen von uns (auch wiederholt) durchgeführtes Audit die Erfüllung ihrer Anforderungen nachweisen. Der Lieferant wird die an uns zu liefernde Ware entsprechend der durch sein qualifiziertes Qualitätsmanagementsystem vorgegebenen Regeln prüfen und ausliefern.
12.2
Der Lieferant wird uns (1) über Änderungen seines Qualitätsmanagementsystems (innerhalb der in Ziffer 12.1 gezogenen Grenzen) und (2) über Änderungen der Beschaffenheit der von uns bestellten Ware (innerhalb der vertraglich vereinbarten Spezifikationen oder im Vorfeld eines neuen Vertragsschlusses gegenüber der Beschaffenheit bei der letzten Bestellung) so rechtzeitig, vollständig und unaufgefordert informieren, dass wir sie auf ihre Tragweite hin überprüfen und hierzu Stellung nehmen können.
12.3
Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss besonderer Qualitätssicherungsvereinbarungen zu verlangen, falls dies wegen mangelhafter Lieferungen, zusätzlicher Forderungen unserer Kunden oder Änderungen unseres eigenen Qualitätsmanagementsystems erforderlich erscheint. Über etwaig festgestellte Qualitätsabweichungen werden wir den Lieferant rechtzeitig informieren.
12.4
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebs- bzw. eine Produkthaftpflichtversicherung sowie eine Rückrufkostenversicherung zu unterhalten, deren Deckungssummen im Verhältnis zum Umfang der Geschäftsbeziehungen und zum konkreten Haftungsrisiko angemessen sind. Auf unser Verlangen ist uns das Bestehen der diesen Anforderungen entsprechenden Versicherungen nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
13. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und/oder innerhalb des Staates, in dem der Lieferant ansässig ist und/oder des Staates, aus dem der Lieferant die Ware an uns liefert, verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Schutzrechte im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten vollumfänglich freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen.
14. Compliance
14.1
Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
14.2
Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltens-weisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
14.3
Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
14.4
Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.
14.5
Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Compliance-Regelungen hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
14.6
Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 14.1 bis 14.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
15.1
Ausschließlicher Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist Unna.
15.2
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Unna. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 01.07.2020